Mitglied werden

Geschäftsordnung

 

  1. Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt auf der Grundlage der Gründungssatzung der Niedersächsischen Direktorinnen- und Direktorenvereinigung (NDVB) vom 05.05.2011 für die Mitglieder und den Vorstand der NDVB. Sie bindet alle an der Arbeit der Vereinigung Mitwirkenden.

  • Mitgliederversammlung (Vollversammlung)
  • Aufgaben
  • Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung)
  • wählt den Vorstand aus ihren Reihen,
  • entscheidet über
    • den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    • Entlastung des Vorstandes.
  • beschließt über
    • Mitgliedschaft in anderen Verbänden,
    • Kooperationen.
  • Sitzungshäufigkeit und -leitung
  • Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung) tritt nach § 4 der Gründungssatzung mindestens einmal jährlich zusammen.
  • Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung) wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
  • Einladung und Fristen
  • Zur Mitgliederversammlung (Vollversammlung) wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. Die Einladung kann auf elektronischem Weg erfolgen.
  • Der Einladung wird ein Vorschlag für eine Tagesordnung beigefügt. Wahlen können nur stattfinden und Satzungsänderungen nur beschlossen werden, wenn dies unter Benennung der Gründe und Ziele in der Einladung (Vorschlag für die Tagesordnung) aufgeführt ist.
  • Anträge
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.
  • Anträge sind schriftlich vom Antragsteller oder von der Antragstellerin beim Vorstand einzureichen. Zwischen dem Zugang der Anträge beim Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen in der Regel mindestens 8 Tage liegen. Die Anträge werden mit der Einladung jedem Mitglied zugeleitet, erforderlichenfalls nachgesendet oder als Tischvorlage vorbereitet. Das Versenden erfolgt elektronisch.
  • Änderungsanträge zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt können zur Abstimmung gestellt werden. Wird der Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Verhandlungs- und Abstimmungsgrundlage.
  • Bei mehreren Anträgen wird über den am weitesten gehenden Antrag zuerst abgestimmt. Im Zweifelsfalle wird die Reihenfolge der Anträge von der oder dem Vorsitzenden festgelegt. Bei alternativen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag zuerst abgestimmt. Änderungsanträge gehen der Beschlussvorlage vor.
  • Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglieder muss die Mehrheit der Antragsteller die Rücknahme erklären.
  • Beschlussverfahren
  • Alle anwesenden Mitglieder vertreten auf der Vollversammlung die gesamten Mitglieder und sind beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit stellt die oder der Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
  • Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung) fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen, auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse können zur Wahrung der Beratungsfrist im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, kann der Vorstand ein schriftliches Abstimmungsverfahren im Umlauf durchführen. Der Vorstand hat die Inanspruchnahme dieses Verfahrens zu begründen.
  • Abgestimmt wird, nachdem die oder der Vorsitzende die Aussprache für beendet erklärt hat, weil keine weiteren Wortmeldungen vorliegen oder wenn die Debatte durch Abstimmung zur Geschäftsordnung beendet wurde. Vor einer Abstimmung muss ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung schriftlich vorliegen oder mit eindeutigem Wortlaut zu Protokoll gegeben werden.
  • Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
  • Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes werden keine Beschlüsse gefasst.
  • Protokoll
  • Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung (Vollversammlung) wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten soll. Das Protokoll wird von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
  • Die Protokolle sind in der Regel eine Woche vor der nächsten Sitzung den Mitgliedern auch auf elektronischem Weg zu übersenden; spätestens jedoch auf der Mitgliederversammlung zu überreichen.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, die Protokolle einzusehen.
  • In der auf die Übersendung folgenden Sitzung ist das Protokoll dem entsprechenden Gremium zur Genehmigung vorzulegen.
  • Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet die Mitgliederversammlung (Vollversammlung).
  • Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln und dürfen – auch in Auszügen – nicht weitergegeben werden.
  • Vorstand
  • Wahlen (zugleich Wahlordnung)
  • Der Vorstand wird nach § 5 der Gründungssatzung von der Mitgliederversammlung (Vollversammlung) gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.
  • Vor Beginn der Wahl wird eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter gewählt oder, sofern Widerspruch nicht erhoben wird, durch Akklamation bestimmt.
  • Auf Antrag findet vor der Wahl zum Vorstand eine Aussprache statt.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Erforderlich ist die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Wird diese nicht im ersten Wahlgang erreicht, so wird in einem weiteren Wahlgang über die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die die meisten Stimmen erhielten, abgestimmt. Gibt es stimmengleiche Kandidatinnen oder Kandidaten (an erster oder zweiter Stelle), so nehmen diese am zweiten Wahlgang teil. In diesem Wahlgang entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss der Wahlgang wiederholt werden. Ergibt sich auch bei der Wiederholung des Wahlganges Stimmengleichheit, entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Auf Antrag ist en-bloc-Wahl möglich.
  • Mitglieder des Vorstandes können abgewählt werden mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder. Ein Antrag auf Abwahl ist von mindestens einem Fünftel der Mitglieder zu unterstützen und zu begründen. Er ist so frühzeitig zu stellen, dass die Mitglieder spätestens 21 Tage vor der nächsten Sitzung über diesen Antrag mit Begründung schriftlich informiert werden können. Dem von dem Antrag auf Abwahl betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Zuständigkeiten
  • Der Vorstand
  • bereitet die Mitgliederversammlung (Vollversammlung) vor,
  • legt die Termine für seine und die Sitzungen der Mitgliederversammlung(Vollversammlung) fest,
  • stellt den Haushalt auf,
  • legt Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab,
  • führt die laufenden Geschäfte,.
  • Der Vorstand wirkt gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung, die er den Mitgliedern bekannt gibt.
  • Sitzung, Einladung, Fristen
  • Der Vorstand tagt in der Regel vierteljährlich, mindestens aber vor jeder Mitgliederversammlung (Vollversammlung). In dringenden Fällen finden außerordentliche Vorstandssitzungen statt.
  • Die oder der Vorsitzende lädt zur Sitzung des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 8 Tagen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann auf die Einladungsfrist verzichtet werden.
  • Die Sitzung des Vorstandes wird von der oder dem Vorsitzenden, in Abwesenheit von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  • Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Mit einfacher Mehrheit kann der Vorstand über die Zulassung weiterer Personen (Gäste) zur Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten entscheiden.
  • Protokoll
  • Über die Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das mindestens Datum und Uhrzeit der Sitzung, Teilnehmerliste, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung und Beschlüsse enthalten muss. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
  • Die Protokolle sind vertraulich. Sie werden den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gegeben und dürfen – auch in Auszügen – nicht weitergegeben werden.
  • Über Einwendungen gegen den Inhalt wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden.
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so sind die Mitgliederversammlung (Vollversammlung) und der Vorstand verpflichtet, die Arbeit im Sinne der Gründungssatzung fortzuführen und unverzüglich die ungültigen durch gültige Regelungen zu ersetzen.
  • Entsprechendes gilt für die Gründungssatzung.
  • In-Kraft-Treten
  • Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vereinigung. Änderungen können jedoch erst am Tage nach einer entsprechenden Beschlussfassung in Kraft treten.
  • Diese Geschäftsordnung tritt am 19.11.2019 in Kraft.

Hannover, 19.11.2019